Allgemeine Geschäftsbedingungen von ALPAN Industries

1. Geltungsbereich
a) Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung oder Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

b) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 I BGB.

2. Angebot – Angebotsunterlagen
a) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

b) Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Musterabnahmen
Ist die Fertigung von Musterteilen und deren Abnahme durch den Besteller vereinbart, ist eine Mängelrüge ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Prüfung der Teile hätte feststellen können.

4. Preise – Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

b) Verlangt der Besteller Materialprüfzeugnisse, oder ähnliche Prüfungsunterlagen, so hat er die anfallenden Kosten zu tragen.

c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

d) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

e) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug.

f) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

g) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten behalten wir uns vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Materialpreis- oder Lohntarifänderungen zu erhöhen oder herab zu setzen.

5. Lieferzeit
a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

b) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

c) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, nicht rechtzeitig abgenommene Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

d) Sofern die unter c) genannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit:
• der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft nach § 286 II Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist

• das Interesse des Bestellers an der weiteren Vertragserfüllung als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges weggefallen ist

• der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzpflicht auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs in Höhe von maximal 20 % des Lieferwertes.

6. Lieferung, Gefahrenübergang
a) Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahren des Transports gehen mit der Auslieferung an die Transportperson auf den Besteller über

b) Mit Ausnahme von Paletten und Gitterboxen werden Verpackungen nicht zurückgenommen

c) Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers abgeschlossen

7. Mängel – Gewährleistung – Schadenersatz
a) Der Besteller hat die gelieferten Teile unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Ein Mangel hat der Besteller unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Bei Fertigung nach Spezifikation des Bestellers, insbesondere bei Fertigung nach Mustern, Modellen oder Zeichnungen des Bestellers, liegt das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck alleine beim Besteller.

c) Soweit ein Mangel vorliegt, steht es uns frei, Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder in Form der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu wählen.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.

e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

f) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

g) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

h) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

i) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

j) Weitergehende Schadenersatzhaftung wegen sonstiger Pflichtverletzungen, beispielsweise wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen deliktischer Ansprüche ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

b) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die der zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

c) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt dabei uns.

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort
a) Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort 74397 Pfaffenhofen.

b) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Zuständig sind das Amtsgericht Heilbronn sowie das Landgericht Heilbronn. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.